Tarifverträge dienen dazu, die Arbeitsbedingungen zwischen den Vertragspartnern "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" zu regeln. Tarifverträge werden von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften auf der Grundlage der Tarifautonomie ausgehandelt und abgeschlossen. Sie gelten daher prinzipiell zunächst nur für die Unternehmen und Arbeitnehmer, die den beiden Tarifvertragsparteien angehören.
Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland rund 44.000 Tarifverträge,
die für etwa 11,2 Millionen Gewerk-
schaftsmitglieder Gültigkeit haben. Die Breitenwirkung dieser Tarifverträge
ist allerdings weitaus größer. Schätzungsweise mehr
25 Millionen Beschäftigte werden zur Zeit gemäß den
entsprechenden Tarifverträgen in den Unternehmen beschäftigt.
Wesentliches Merkmal von Tarifverträgen ist das Mindestens-Prinzip. Dieses Prinzip besagt, daß die tarifvertraglichen Vereinbarungen von keinem Unternehmen, welches einem Arbeitgeberverband angehört, unterschritten werden dürfen. Erlaubt sind Abweichungen nach oben. Sie werden als übertarifliche Leistungen bezeichnet.
Neben einer Übernahme der durch die Tarifpartner ausgehandelten Tarifverträge haben Unternehmen, die keinem Arbeitgeberverband angehören, die Möglichkeit, spezielle Firmentarifverträge mit den Gewerkschaften abzuschließen. Ebenso können sie mit ihren Arbeitnehmern individuelle Regelungen auf einzelvertraglicher Basis aushandeln. Lediglich 627 der insgesamt 44.000 Tarifverträge wurden von Seiten des Staates für allgemeinverbindlich erklärt. Sie gelten damit automatisch auch für die Betriebe, die nicht verbandlich organisiert sind.