Tarifverhandlungen beginnen in aller Regel mit der fristgerechten Kündigung
des alten Tarifvertrages. Während die Verhandlungen für den
Öffentlichen Dienst stets auf Bundesebene geführt werden,
finden die Tarifverhandlungen in der privaten Wirtschaft zumeist regional,
d.h. auf der Ebene der jeweiligen Tarifbezirke statt. Lediglich in Aus-
nahmefällen können auch hier im Rahmen von Spitzen-
gesprächen überregionale Verhandlungen geführt werden.
In aller Regel laufen Tarifverhandlungen nach folgendem Muster ab:
Zuerst verkünden die Gewerkschaften ihre Forderungen, die von Arbeitgeberseite
zurückgewiesen werden. Anschließend folgen eine ganze Reihe
von Ver-
handlungsrunden, in denen schließlich ein Verhandlungs-
kompromiß herbeigeführt wird. Dieses Ritual wurde von Arbeitgeberseite
1994 erstmals durchbrochen, als die Ver-
bände die Tarifverträge kündigten und eigene Forderungen
aufstellten.
Kommt in den Verhandlungen keine Einigung zustande, können von den Gewerkschaften "Warnstreiks" durchgeführt werden. Die eigentlichen Arbeitskampfmaßnahmen dürfen aber erst nach dem Ende der "Friedenspflicht" beginnen. Diese Friedenspflicht soll zunächst dafür sorgen, daß mindestens bis zum Ende des laufenden Tarifvertrages Frieden zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften herrscht. Jeder Streik, der gegen diese gesetzliche Friedenspflicht verstößt ist daher tarifwidrig.
Wenn abzusehen ist, daß die Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften gescheitert sind, besteht die Möglichkeit zu einer letzten friedlichen Einigung im Rahmen eines "Schlichtungsverfahrens". Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß beide Seiten an einer solchen Schlichtung auch interessiert sind. Während einer Schlichtung herrscht ebenfalls Friedenspflicht. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus Vertretern beider Tarifparteien zusammen. In den meisten Fällen kommt noch ein weiterer "neutraler" Schlichter hinzu. Scheitert auch das Schlichtungsverfahren, ist ein Arbeitskampf in aller Regel unausweichlich.