Gemäß Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes, in dem die
Koalitionsfreiheit als demokratisches Grundrecht festge-
schrieben ist, und dem Tarifvertragsgesetz herrscht in der Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der Tarifautonomie. Das heißt,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in freier Vereinbarung die Arbeitsbedingungen
in den Unternehmen ohne regelndes Eingreifen des Staates fest.
Die Tarifpartner, also die Verbände für die Arbeitgeberseite und die Gewerkschaften für die Arbeitnehmerseite, sind zuständig für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, für Pausenregelungen, Wochenarbeitszeit und den Urlaub. Diese Regelungen werden in entsprechende Tarifverträgen vereinbart.
Nur für eng begrenzte Vertragsinhalte, beispielweise
bezogen auf den Mindesturlaub oder die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall, hat der Staat aus sozialpolitischen Erwägungen
Untergrenzen vorgegeben, die von den Tarifpartnern respektiert werden
müssen. Ebenso gibt es Obergrenzen, beispielsweise bei der täglichen
Arbeitszeit.