Arbeitskampf    
       
 

Der Arbeitskampf ist das letzte Mittel, um einen neuen Tarifvertrag zu erzwingen. Auf Gewerkschaftsseite ist hierzu eine Urabstimmung unter allen Gewerkschaftsmitgliedern erforderlich. Neben dem Flächenstreik gibt es auf Gewerkschaftsseite auch die Möglichkeit, Schwerpunkt-Streiks durchzuführen. Als Gegenmaßnahme zum Streik können die Arbeitgeber Abwehr-Aussperrungen durchführen.

Bezogen auf die Streikstrategie der Gewerkschaften ist der Paragraph 116 Arbeitsförderungsgesetz von großer Bedeutung. Er besagt, daß die außerhalb des eigentlichen Streikgebietes durch die Auswirkung von Streikmaßnahmen arbeitslos gewordenen Beschäftigten keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. Trotz aller Proteste der Gewerkschaften gegen diese Regelung wurde der Paragraph 116 AFG 1995 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt.

Die Folgen dieser gesetzlichen Regelung durch das Arbeitsförderungsgesetz wirken sich natürlich auf die Finanzierbarkeit von Arbeitskämpfen aus, denn streikende und ausgesperrte Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld aus der Streikkasse ihrer Gewerkschaft. Insofern ist es für die Gewerkschaften kaum mehr möglich, durch ganz gezielte Schwerpunktstreiks große Teile der Wirtschaft in der Bundesrepublik lahmzulegen, ohne dabei die Kosten für die betroffenen Arbeitnehmer tragen zu müssen

Auf Arbeitgeberseite gibt es für bestreikte Unternehmen ebenfalls einen Unterstützungsfond aus einer Solidaritätskasse der Arbeitgeberverbände.

 
Das sollten Sie wissen ...

Der Arbeitskampf ist das letzte Mittel im Rahmen von Tarifver-
handlungen.

 
 
       
 
 
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